Gesetzklar

MITBESTGWO 2 2002 – mitbestgwo_2_2002

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2002-05-27

Eingangsformel –

Inhaltsübersicht –

col1 1 5.00* col2 2 5.00* col3 3 5.00* col4 4 5.00* col5 5 5.00* col6 6 4.72* col7 7 5.01* col8 8 75.29* § 1 1 left 0 col5 col1 top 1 left 0 top 1 left 0 top Geltungsbereich 1 left 0 top Teil 1 1 left 0 col8 col1 top 1 left 0 top Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 1 left 0 col8 col2 t…

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Bekanntmachung des Unternehmens

(1) Das Unternehmen macht spätestens 23 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bekannt, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben: der voraussichtliche Beginn der Am…

§ 3 – Wahlvorstände

§ 4 – Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands

§ 5 – Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands

§ 6 – Mitteilungspflicht

§ 7 – Geschäftsführung der Wahlvorstände

§ 8 – Wählerliste

§ 9 – Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste

§ 10 – Änderungsverlangen

§ 11 – Übersendung der Wählerliste

§ 12 – Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste

§ 13 – Bekanntmachung

§ 14 – Antrag auf Abstimmung

§ 15 – Abstimmungsausschreiben

§ 16 – Stimmabgabe

(1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen. Soll die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist das vorgedruckte "Ja", andernfalls das vorgedruckte "Nein" anzukreuzen. Die Stimmzett…

§ 17 – Abstimmungsvorgang

(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die e…

§ 19 – Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe

§ 20 – Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die abstimmende Person den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist; normal normal die vorgedruckte Er…

§ 21 – Öffentliche Stimmauszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den Antrag abgegeben worden sind. (3) Bei der …

§ 22 – Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands

(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; normal norm…

§ 23 – Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Unternehmenswahlvorstands

Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimme…

§ 24 – Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

§ 25 – Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

§ 26 – Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: den für die Bekanntmachung bestimmten Zei…

§ 27 – Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer

§ 28 – Wahlvorschläge der Gewerkschaften

§ 29 – Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder

§ 30 – Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten

(1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; normal normal die Zahl…

§ 31 – Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten

(1) Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten können die wahlberechtigten leitenden Angestellten Abstimmungsvorschläge machen; in diesen sollen Frauen und Männer vertreten sein. Jeder Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Ang…

§ 32 – Abstimmung der leitenden Angestellten

(1) Der Unternehmenswahlvorstand setzt den Tag der Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten spätestens acht Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 26 bestimmten Zeitpunkt vorliegt. (2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann insgesamt so viele…

§ 33 – Abstimmungsniederschrift

§ 34 – Prüfung der Wahlvorschläge

§ 35 – Ungültige Wahlvorschläge

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, normal normal auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, normal normal die nicht die in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 bezeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewer…

§ 36 – Nachfrist für Wahlvorschläge

§ 37 – Bekanntmachung der Wahlvorschläge

§ 38 – Anzuwendende Vorschriften

§ 39 – Wahlausschreiben

(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muss folgende Angaben enthalten: den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; normal normal dass die Aufsichtsratsmitglieder de…

§ 40 – Stimmabgabe, Wahlvorgang

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmze…

§ 41 – Öffentliche Stimmauszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Aus…

§ 42 – Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf …

§ 43 – Verteilung der Stimmenzahlen

(1) Der Unternehmenswahlvorstand verteilt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgendem Verfahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. …

§ 44 – Stimmabgabe, Wahlvorgang

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine gesonde…

§ 45 – Öffentliche Stimmauszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.…

§ 46 – Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die …

§ 47 – Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber

Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen. Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach …

§ 48 – Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang

§ 49 – Voraussetzungen

§ 50 – Verfahren bei der Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten der Stimmzettel erkennbar ist; normal normal die vorgedru…

§ 50a – Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbe…

§ 50b – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerbe…

§ 50c – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 43 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der…

§ 51 – Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal bei Verhältn…

§ 52 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten

(1) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Unternehmenswahl…

§ 53 – Aufbewahrung der Wahlakten

§ 54 – Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden

(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des Unternehmens durch Delegierte zu wählen und nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen durch Delegierte teil und haben die Betriebswahlvorstände nach § 55 de…

§ 55 – Delegierte, die zugleich für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen gewählt werden

§ 56 – Errechnung der Zahl der Delegierten

§ 57 – Zuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu anderen Betrieben

§ 58 – Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands

§ 59 – Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten

§ 60 – Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberechtigten des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag für Delegierte der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitn…

§ 61 – Prüfung der Wahlvorschläge

§ 62 – Ungültige Wahlvorschläge

§ 63 – Nachfrist für Wahlvorschläge

§ 64 – Bekanntmachung der Wahlvorschläge

§ 65 – Stimmabgabe, Wahlvorgang

(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach de…

§ 66 – Öffentliche Stimmauszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Aus…

§ 67 – Ermittlung der Gewählten

§ 68 – Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang

§ 69 – Voraussetzungen

§ 70 – Verfahren bei der Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten der Stimmzettel erkennbar ist; normal normal die vorgedru…

§ 71 – Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal …

§ 72 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten

§ 73 – Ausnahme

§ 74 – Delegiertenversammlung

§ 75 – Delegiertenliste

§ 76 – Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste

§ 77 – Mitteilung an die Delegierten

(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit: dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind; normal normal dass die Einsichtnahme in die Delegiertenlist…

§ 78 – Stimmabgabe, Wahlvorgang

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Hat ein Del…

§ 79 – Öffentliche Stimmauszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei…

§ 80 – Verteilung der Stimmenzahlen

(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als…

§ 81 – Stimmabgabe, Wahlvorgang

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe fü…

§ 82 – Öffentliche Stimmauszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen z…

§ 83 – Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber

Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.…

§ 84 – Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang

(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 81 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vo…

§ 84a – Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbe…

§ 84b – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerbe…

§ 84c – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 80 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 83 und 84 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der…

§ 85 – Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal bei Verhältn…

§ 86 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten

(1) Der Unternehmenswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt. (2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Na…

§ 87 – Aufbewahrung der Wahlakten

§ 88 – Einleitung des Abberufungsverfahrens

§ 89 – Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 90 – Prüfung des Antrags auf Abberufung

§ 91 – Anzuwendende Vorschriften

§ 92 – Abberufungsausschreiben, Wählerliste

§ 93 – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

§ 94 – Delegiertenliste

§ 95 – Delegiertenversammlung, Mitteilung des Unternehmenswahlvorstands an die Delegierten

§ 96 – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 79, 86 und 93 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.…

§ 97 – Ersatzmitglieder

§ 98 – Einleitung der Wahl

§ 99 – Abstimmung über die Art der Wahl

§ 100 – Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Die Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 muss im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten: dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung auf jedem Schiff des Seebetriebs durch die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän ermöglich…

§ 101 – Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten

§ 102 – Wahlausschreiben im Seebetrieb

§ 103 – Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtratsmitglieder der Arbeitnehmer

§ 104 – Wahl der Delegierten

§ 105 – Wahlausschreiben im Seebetrieb

§ 106 – Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs

§ 107 – Wahlniederschrift

(1) Für die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der a) von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge, normal normal b) von den Arbeitnehmerinnen und…

§ 108 – Gemeinsame Vorschrift

§ 109 – Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste

§ 110 – Stimmabgabe

§ 111 – Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten

§ 112 – Abberufungsausschreiben im Seebetrieb

§ 113 – Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebet…

§ 113a – Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen

Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unt…

§ 114 – Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen

§ 115 – Berechnung von Fristen

§ 116 – Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.…

§ 117 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.…